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Jobben im Studium: Wichtige Regelungen und Grenzwerte

Ein Studium kostet Geld: Die Miete muss gezahlt, Studienunterlagen besorgt, Semesterbeitrage und eventuell Studiengebühren überwiesen und Nahrung eingekauft werden. Und selbstverständlich möchtest Du auch nicht gänzlich auf Freizeit und Partys verzichten. Wenn das BAföG und/oder die finanzielle familiäre Unterstützung dafür nicht reicht, bist Du selbst gefragt. Die meisten Studierenden nutzen einen Nebenjob, um ihre Finanzen aufzubessern.

Für das studentische Jobben ist es wichtig, dass das Studium hauptberuflich und der Job nebenberuflich ausgeübt wird. Ist dies der Fall, ist der Studierende von den üblichen Beiträgen für Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit.

Wer sich im Studium etwas hinzuverdienen möchte, hat mehrere Optionen, wie er sein Arbeitsverhältnis gestalten kann.

Folgende Tätigkeiten sind denkbar:

  • Ein Arbeitsverhältnis, bei dem es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, d. h. eine Dauerbeschäftigung im Rahmen eines 520-Euro-Jobs
  • Ein Arbeitsverhältnis, bei dem ihr angestellt seid und das eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreitet (an Wochenenden, abends bzw. nachts, darf der Job ausnahmsweise auch mehr als 20 Stunden umfassen )
  • Ein Arbeitsverhältnis, das auf die Semesterferien beschränkt ist. Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung sind 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage. Außerhalb der Vorlesungszeit dürfen höchstens 26-Wochen mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet werden.

Krankenversicherung

Studenten unterliegen der Versicherungspflicht (gesetzlich oder privat). Wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind sie familienversichert. Wird die 520 Eurogrenze im Rahmen eines Minijobs überschritten, müssen sie sich selbstständig versichern. Wer regelmäßig arbeiten geht, sollte sich auf jeden Fall bei der Krankenkasse der Eltern erkundigen, wann und wie lange er mit welchem Verdienst arbeiten darf. Bei einem regelmäßigen monatlichen Einkommen - das nicht einem Minijob entspricht - liegt die Verdienstgrenze bei nur etwa bei 485 Euro.

Kindergeld

Seit dem Steuervereinfachungsgesetz von 2012 existieren keine Einkommensgrenzen mehr, wenn sich das Kind noch in der Erstausbildung befindet. Aufpassen müsst ihr, wenn ihr bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen habt, dann dürft ihr nur höchstens 20 Stunden die Woche arbeiten. Gleiches gilt, wenn ihr in einem Masterstudiengang eingeschrieben seid.

Die Verdienstgrenze für die Steuerfreiheit

Für den Studentenstatus spielt der Verdienst keine Rolle. Steuerfreiheit genießen Studierende, wenn sie unter einem Grundfreibetrag bleiben; der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 10.908 Euro (2023). Wer Leistungen wie das BAföG bezieht, ist allerdings an bestimmte Verdienstgrenzen gebunden.

BAföG

Maßgeblich ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also in dem Zeitraum, für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeinkommen werden zunächst anteilig die jährliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.200 Euro und dann die Sozialpauschale von 21,6 Prozent abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Schließlich wird der Freibetrag von 330 Euro monatlich abgezogen. Aufgrund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 6.251,04 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 520,92 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 520 Euro-Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden.

Aber aufgepasst: Die Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis, z. B. einem Pflichtpraktikum, werden ohne Abzug eines Freibetrags angerechnet.

Mindestlohn

Auch Studierende haben ein Anrecht auf Mindestlohn. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist zum 01. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto je Arbeitsstunde gestiegen.

Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale

Ehrenamtlich arbeitende Übungsleiter sind für ihr Engagement bis zu einer gewissen Vergütungsgrenze steuer- und sozialversicherungsbefreit. Sie zahlen keine Einkommenssteuer für ihre Tätigkeit und auch der Anbieter hat keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Die Vergütungsgrenze wird Übungsleiterpauschale („Übungsleiterfreibetrag“) genannt und wurde vom Gesetzgeber bei 3.000 Euro pro Jahr festgesetzt. Die Ehrenamtspauschale umfasst 840 Euro.

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